Allgemeine Geschäftsbedingungen der PaketPLUS Marketing GmbH (im folgenden "PaketPLUS") für Versandpartner
- Vertragsgegenstand, Geltungsbereich
1.1. Der Versandpartner verkauft und versendet als Unternehmer Waren bestimmter
Produktgruppen an Endkunden im Fernabsatz.
1.2. PaketPLUS bietet unter der URL http://www.paketplus.de (im folgenden "PaketPLUS Website")
eine Plattform für die Abwicklung eines Versandnetzwerks zum Versenden von
Paketbeilagen an. PaketPLUS vermittelt Werbebeilagen, z.B. Flyer, Produktproben,
Gutscheine (im folgenden "Werbemittel") von den am Versandnetzwerk teilnehmenden
Werbepartnern (im folgenden "Werbepartner") an den Versandpartner. Der Versandpartner
legt die durch PaketPLUS vermittelten und dem Versandpartner zur Verfügung gestellten
Werbemittel seinen Warensendungen bei und versendet diese zusammen an seine
Endkunden.
1.3. Die Werbemittel werden dem Versandpartner von PaketPLUS unentgeltlich zur Verfügung
gestellt und Frei Haus geliefert. Der Versandpartner erhält für das Beifügen und die
Versendung der Werbemittel die vereinbarte Vergütung.
1.4. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden "AGB") gelten für
sämtliche Geschäftsbeziehungen, die PaketPLUS und der Versandpartner im Rahmen des
vorstehend beschriebenen Vertragsgegenstandes eingehen. Die Vermittlung der Versendung
von Werbemitteln bleibt in jedem Einzelfall einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung
zwischen PaketPLUS und dem Versandpartner vorbehalten. Weder diese AGB noch die in
Ziff. 2 geregelte Anmeldung des Versandpartners im Versandnetzwerk begründen eine
Verpflichtung von PaketPLUS, dem Versandpartner Werbemittel zur Versendung zu
vermitteln und zur Verfügung zu stellen.
1.5. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Versandpartners werden nur dann und insoweit
Vertragsbestandteil, als PaketPLUS ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.6. Die im jeweiligen schriftlichen Einzelvertrag enthaltenen Vereinbarungen bzw. sonstige, im
Einzelfall zwischen den Parteien getroffenen, individuellen Vereinbarungen (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen
AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. PaketPLUS'
schriftliche Bestätigung maßgebend.
- Anmeldung, Vertragsschluss
2.1. Mit der Anmeldung auf der PaketPLUS-Website gibt der Versandpartner ein Angebot zum
Abschluss eines Vertrages über die Teilnahme am PaketPLUS-Versandnetzwerk ab.
PaketPLUS entscheidet nach Zugang des Angebots über dessen Annahme nach freiem
Ermessen. Die Annahme des Angebots erfolgt durch schriftliche Bestätigung seitens
PaketPLUS und Freischaltung des persönlichen Bereichs auf der PaketPLUS-Website.
2.2. Die Anmeldung ist nur juristischen Personen, Personengesellschaften und unbeschränkt
geschäftsfähigen natürlichen Personen erlaubt, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer gemäß § 14 BGB).
2.3. Die von PaketPLUS bei der Anmeldung abgefragten Daten sind vollständig und korrekt
anzugeben, z.B. Vor- und Nachname, Firma, die aktuelle Adresse (kein Postfach) und
Telefonnummer (keine Mehrwertdienste-Rufnummer), Adresse der Website(s), über die der
Versandpartner Waren anbietet, eine gültige E-Mail-Adresse, einen Vertretungsberechtigten,
die Produktkategorien, aus denen der Versandpartner Waren anbietet und die Zahl der
monatlichen Warensendungen.
2.4. Die Anmeldung einer juristischen Person darf nur von einer vertretungsberechtigten
natürlichen Person vorgenommen werden, die namentlich genannt werden muss.
2.5. Ändern sich nach der Anmeldung die angegebenen Daten, so ist der Versandpartner
verpflichtet, die Angaben in seinem Nutzerkonto unverzüglich zu korrigieren.
2.6. Der Versandpartner hat seine Zugangsdaten geheim zu halten und den Zugang zu seinem
Nutzerkonto sorgfältig zu sichern. PaketPLUS wird das Passwort des Versandpartners nicht
an Dritte weitergeben und den Versandpartner nie per E-Mail oder Telefon nach seinem
Passwort fragen.
2.7. Der Versandpartner haftet für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung seines
Nutzerkontos vorgenommen werden. Hat der Versandpartner den Missbrauch seines
Nutzerkontos nicht zu vertreten, so haftet er nicht.
2.8. Das Nutzerkonto ist nicht auf Dritte übertragbar.
- Bestellung von Werbemitteln
3.1. Nach der Freischaltung des Versandpartners durch PaketPLUS kann der Versandpartner in
seinem persönlichen Bereich auf der PaketPLUS-Website die zum Versand verfügbaren
Werbemittel einsehen. Möchte der Versandpartner hiervon Werbemittel versenden, so kann
er aus den dargestellten Werbemitteln auswählen und hierfür über die PaketPLUS-Website
eine unverbindliche Bestellanfrage abschicken.
3.2. PaketPLUS prüft die Anfrage des Versandpartners und macht dem Versandpartner ein
schriftliches Angebot über die Lieferung und Versendung von verfügbaren Werbemitteln. Der
Vertrag über die Vermittlung der Versendung von verfügbaren Werbemitteln kommt zustande
durch schriftliche Annahme dieses Angebots seitens des Versandpartners. Der
Versandpartner hat keinen Anspruch auf bestimmte Werbemittel oder eine bestimmte Anzahl
von Werbemitteln, d.h., PaketPLUS kann die Anfrage des Versandpartners nach freiem
Ermessen ablehnen oder ihm ein von seiner Anfrage abweichendes Angebot machen. Der
Versandpartner ist nicht verpflichtet, ein abweichendes Angebot anzunehmen.
3.3. Das Angebot von PaketPLUS kann eine Frist enthalten, innerhalb derer die betroffenen
Werbemittel vom Versandpartner zu versenden sind (im folgenden "Versandfrist"). Diese
Versandfrist ist verbindlich. In diesem Fall können die Parteien einen Termin für die Lieferung
der Werbemittel an den Versandpartner vereinbaren (im folgenden "Liefertermin").
- Lieferung der Werbemittel; Eigentumsübergang
4.1. PaketPLUS liefert Versandpartner die vereinbarten Werbemittel Frei Haus an die vertraglich
vereinbarte Lieferadresse.
4.2. Soweit ein Liefertermin vereinbart wurde (s. Ziff. 3.3) wird PaketPLUS die Werbemittel bis
spätestens zu diesem Liefertermin anliefern. Kann PaketPLUS den Liefertermin aus von
PaketPLUS nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten (z.B. weil der Werbepartner die Werbemittel verspätet oder mit Mängeln behaftet bei PaketPLUS angeliefert hat oder wegen
höherer Gewalt), so kann PaketPLUS einen neuen Liefertermin benennen. Im Falle der
verspäteten Lieferung der Werbemittel verlängert sich die Versandfrist um den Zeitraum der
Verspätung. Ist die vorstehende Verlängerung der Versandfrist infolge der Verspätung nicht
ausreichend (z.B. weil der Versandpartner im betroffenen Zeitraum keine ausreichende
Anzahl an Warensendungen hat), so werden die Parteien einvernehmlich eine längere
Versandfrist vereinbaren oder die Anzahl der zu versendenden Werbemittel reduzieren, so
dass der Versandpartner innerhalb der Versandfrist alle Werbemittel versenden kann.
4.3. PaketPLUS ist nicht verpflichtet, die von den Werbepartnern bei PaketPLUS angelieferten
Werbemittel vor der Weiterversendung an den Versandpartner auf Mängel zu prüfen.
4.4. Erhält PaketPLUS die vereinbarten Werbemittel vom Werbepartner nicht fristgemäß, nicht in
der vereinbarten Stückzahl oder mit Mängeln behaftet, und hat PaketPLUS dies nicht zu
vertreten, so kann PaketPLUS bezüglich dieser Werbemittel ganz (bzw. - im Falle einer
Minderlieferung – teilweise) vom Vertrag schriftlich zurücktreten. PaketPLUS wird den
Versandpartner unverzüglich informieren, wenn ein solcher Umstand eingetreten ist und wird
unverzüglich erklären, ob PaketPLUS insoweit vom Vertrag zurücktritt.
4.5. Der Versandpartner erwirbt durch die Lieferung, Verwahrung und Versendung der
Werbemittel kein Eigentum an den Werbemitteln. Dieses wird dem jeweiligen Werbepartner
vorbehalten bis zum Zugang der Werbemittel beim Endkunden des Versandpartners. Der
Versandpartner ist jedoch berechtigt und verpflichtet, seinen Endkunden, an welche die
Werbemittel versandt werden, das Eigentum an den Werbemitteln zu übertragen. Die
Endkunden erwerben daher mit Zugang der Werbemittel das Eigentum an diesen.
- Leistungen des Versandpartner
5.1. Der Versandpartner ist verpflichtet, nach Anlieferung der Werbemittel unverzüglich zu prüfen,
ob die Werbemittel frei von offensichtlichen Mängeln sind (z.B. Transportschäden,
Minderlieferung, Falschlieferung, offensichtliche Druckfehler wie "weißes Papier"). Die
entdeckten Mängel wird der Versandpartner PaketPLUS unverzüglich melden. Vorstehendes
gilt auch, wenn der Versandpartner zu einem späteren Zeitpunkt Mängel entdeckt. Der
Versandpartner ist nicht verpflichtet, mangelhafte Werbemittel zu versenden. Er wird mit den
mangelhaften oder zuviel gelieferten Werbemitteln gemäß den Anweisungen von PaketPLUS
verfahren (z.B. die mangelhaften Werbemittel auf Kosten von PaketPLUS zurücksenden oder
vernichten). Im übrigen gilt Ziff. 4.4.
5.2. Der Versandpartner wird die überlassenen Werbemittel mit der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt behandeln, insbesondere verwahren, verpacken und versenden, mindestens aber
mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Für den Versand wird
sich Versandpartner branchenüblicher Beförderungsunternehmen bedienen (wie z.B. DHL,
Hermes, etc.).
5.3. Der Versandpartner wird die überlassenen Werbemittel in der vereinbarten Stückzahl der
vereinbarten Zahl von Warensendungen an seine Endkunden beilegen und mit diesen
versenden. Hierbei ist pro vereinbartes Werbemittel jeweils nur ein Stück pro Warensendung
beizulegen. Insgesamt dürfen maximal drei verschiedene, von PaketPLUS überlassene
Werbemittel ein- und derselben Warensendung beigelegt werden.
5.4. Der Versandpartner wird die Werbemittel nicht zusammen mit Waren versenden, deren
Angebot und Verkauf durch den Versandpartner im Wege des Fernabsatzes gesetzlich
verboten ist, gegen Rechte Dritter oder die guten Sitten verstößt.
5.5. Der Versandpartner ist verpflichtet, möglichst werktäglich – mindestens jedoch einmal
wöchentlich – in seinem persönlichen Bereich auf der PaketPLUS Website die Anzahl und
Art der versendeten Werbemittel wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Sobald die
angelieferten Werbemittel vollständig versendet wurden, wird der Versandpartner PaketPLUS
die vollständige vertragsgemäße Versendung der Werbemittel unverzüglich schriftlich
bestätigen.
5.6. Der Versandpartner verpflichtet sich, ein- und derselben Warensendung an ein- und
denselben Endkunden nur die mit PaketPLUS vereinbarten und gelieferten Werbemittel
beizulegen und nicht Werbemittel Dritter hinzuzufügen. Der Versandpartner darf in ein- und
derselben Warensendung zudem nicht Werbemittel kombinieren, die hinsichtlich der
beworbenen Produkte oder Dienstleistungen in Wettbewerb stehen (z.B. nicht zwei Flyer
verschiedener Werbepartner für Hautcremes). Unbeschadet der vorstehenden
Bestimmungen ist der Versandpartner jedoch berechtigt, derselben Warensendung an
denselben Endkunden einen eigenen Werbeflyer im geschlossenen Format DIN Lang
beizufügen, der ausschließlich Waren oder Dienstleistungen bewirbt, welche der
Versandpartner selbst vertreibt bzw. anbietet.
5.7. Auf Aufforderung von PaketPLUS ist der Versandpartner verpflichtet, PaketPLUS
unverzüglich geeignete Belege zur Verfügung zu stellen, die nachweisen, dass der
Versandpartner tatsächlich die gemeldete Anzahl von Werbemitteln mit der gemeldeten
Anzahl an Warensendungen verschickt hat (z.B. Einlieferungsscheine oder
Abrechnungsunterlagen mit dem jeweiligen Versandunternehmen, Kundenabrechnungen,
etc.). PaketPLUS ist berechtigt, diese Unterlagen auch den betroffenen Werbepartnern zur
Verfügung zu stellen. Die Parteien werden hierbei die datenschutzrechtlichen Bestimmungen
bezüglich ggf. betroffener Kundendaten beachten.
5.8. Über alle den Versandpartner betreffenden Statistiken und Angaben kann sich
Versandpartner jederzeit in seinem persönlichen Bereich auf der PaketPLUS Website
informieren.
5.9. Für die Laufzeit dieses Vertrages verpflichtet sich der Versandpartner, an keinen zu
PaketPLUS in Wettbewerb stehenden Versandnetzwerken teilzunehmen.
- Vergütung, Zahlungsbedingungen
6.1. Der Versandpartner erhält für jedes vereinbarungsgemäß versendete Werbemittel eine
Vergütung von PaketPLUS. Dem Versandpartner wird bei jeder Bestellung die für die
Versendung des jeweiligen Werbemittels angebotene Vergütung im geschlossenen Bereich
auf der PaketPLUS-Website angezeigt. Diese Vergütung gilt mit der Annahme des Angebots
von PaketPLUS gemäß Ziff. 3.2 als vereinbart, soweit die Parteien im jeweiligen
Einzelvertrag nicht eine abweichende Vergütung vereinbaren. Die Vergütung ist kumulativ,
das bedeutet, dass z.B. bei drei Beilagen pro Paketsendung jeweils die vereinbarte
Vergütung pro Werbemittel gutgeschrieben wird.
6.2. Soweit nicht ausdrücklich im Einzelfall Abweichendes bestimmt ist, verstehen sich sämtliche
auf der PaketPLUS-Webseite und in den Angeboten von PaketPLUS angegebenen
Vergütungsbeträge rein netto (exklusive Umsatzsteuer). Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe wird auf diese Nettobeträge gezahlt, wenn diese nach den gesetzlichen
Bestimmungen anfällt.
6.3. Die Abrechnung der vom Versandpartner innerhalb eines Kalendermonats erbrachten
Leistungen erfolgt jeweils zum Ende des darauf folgenden Kalendermonats. Die Auszahlung
der Vergütung erfolgt innerhalb von fünf Werktagen per überweisung auf die vom
Versandpartner bei PaketPLUS hinterlegte Bankverbindung. Eine Auszahlung erfolgt stets
erst dann, wenn das Konto des Versandpartners ein Guthaben von mindestens €100,00
(netto) aufweist (im folgenden "Mindestauszahlungsbetrag"). Wenn ein Versandpartner den
Mindestauszahlungsbetrag in einem Kalendermonat nicht erreicht, so wird die Summe dieses
Kalendermonats in den nächsten Kalendermonat übernommen bis der
Mindestauszahlungsbetrag erreicht ist. Eine Verzinsung von Guthaben bei PaketPLUS findet
nicht statt.
6.4. PaketPLUS kann den Vergütungsplan jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ändern.
6.5. Der Versandpartner hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen
rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
- Manipulationen
7.1. Manipulation ist jeder Versuch, die Systeme und das Vergütungs- und Abrechungsprinzip
von PaketPLUS durch technische oder sonstige Maßnahmen zu umgehen (z.B. durch
falsche Angaben beim monatlichen Versandvolumen, Meldung falscher Bestände bereits
versendeter Beilagen, Nichtversenden oder Vernichten von Beilagen, Beilage mehrerer
gleicher Werbemittel in einer Sendung, Anfrage von Mengen, die nicht den tatsächlichen
Versandkapazitäten entsprechen, usw.). PaketPLUS wird den Versandpartner von einem
aufgetretenen Verdacht der Manipulation unverzüglich in Kenntnis setzen. Sollte mit dem
Versandpartner innerhalb einer angemessenen Frist keine einvernehmliche und lückenlose
Klärung der Verdachtsmomente erfolgen können und liegen konkrete Anhaltspunkte für
Umgehungsmaßnahmen vor, so gilt der Tatbestand der Manipulation für die Zwecke dieses
Vertrages als erfüllt.
7.2. PaketPLUS ist im Falle des konkreten Verdachts von Manipulationen bis zur endgültigen
Klärung des Sachverhaltes innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt, das Nutzerkonto
des Versandpartners auf der PaketPLUS-Website zu sperren und die Lieferung vereinbarter
Werbemittel sowie die Auszahlung betroffener Guthaben des Versandpartners solange
zurückzuhalten. Im übrigen gilt Ziff. 8.
- Vertragsstrafe; Kündigung aus wichtigem Grund
8.1. Verstößt der Versandpartner gegen seine Pflichten gemäß Ziff. 5.5, 5.6 oder 5.7 oder liegt
eine Manipulation gemäß Ziff. 7.1 vor, so ist er in Bezug auf die von der Pflichtverletzung
betroffenen Werbemittel zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der im betroffenen
Einzelvertrag für diese Werbemittel vereinbarten Vergütung verpflichtet, es sei denn, der
Versandpartner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
8.2. Beide Parteien sind gemäß § 314 BGB zur fristlosen Kündigung des gesamten
Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund für eine fristlose
Kündigung durch PaketPLUS ist insbesondere gegeben,
8.2.1. wenn PaketPLUS konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass Versandpartner seine
Pflichten zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Meldung der versendeten Werbemittel aus Ziff. 5.5 verletzt und damit die Vertrauensgrundlage zwischen den
Parteien zerstört,
8.2.2. wenn der Versandpartner seine Pflichten aus Ziff. 5.6 oder 5.7 verletzt und/oder
8.2.3. wenn PaketPLUS konkrete Anhaltspunkte für Manipulationen durch den
Versandpartner gemäß Ziff. 7 hat und damit die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien zerstört.
Im Falle von Ziff. 8.2.1 und 8.2.3 bedarf die fristlose Kündigung keiner vorherigen erfolglosen
Abmahnung des Versandpartners.
- Freistellung
9.1. Der Versandpartner stellt PaketPLUS auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen frei, die
Dritte gegen PaketPLUS wegen einer Verletzung ihrer Rechte durch den Versandpartner
geltend machen, es sei denn, der Versandpartner hat die Rechtsverletzung nicht zu
vertreten. Der Versandpartner übernimmt hierbei auch die Kosten der notwendigen
Rechtsverteidigung durch PaketPLUS einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten.
Versandpartner wird PaketPLUS auf Anfordern von PaketPLUS unverzüglich alle
verfügbaren Informationen zur Verfügung stellen, die zur Verteidigung gegen derartige
Ansprüche erforderlich sind.
- Haftung
10.1. PaketPLUS haftet für Schäden, außer im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
nur, wenn und soweit PaketPLUS, ihren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder
sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Fall der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet PaketPLUS für jedes schuldhafte Verhalten
ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
10.2. Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter
oder sonstiger Erfüllungsgehilfen von PaketPLUS, ist die Haftung der Höhe nach auf den bei
Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.3. Eine Haftung für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn,
besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender
Angestellte oder sonstiger Erfüllungsgehilfen von PaketPLUS.
10.4. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht im Fall der
übernahme ausdrücklicher Garantien durch PaketPLUS und für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher
Regelungen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.5. Für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung der Werbemittel in der Zeit von der
übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung der Werbemittel oder durch überschreitung
des Liefertermins seitens des von PaketPLUS beauftragten Beförderungsunternehmens
entstehen, haftet PaketPLUS in Ergänzung zu den vorstehenden Haftungsbeschränkungen
nur nach Maßgabe der §§ 425 ff. HGB (Frachtgeschäft), es sein denn, das
Beförderungsunternehmen hat vertraglich gegenüber PaketPLUS eine weitergehende
Haftung übernommen. In diesem Fall haftet PaketPLUS in demselben Umfang, wie das
Beförderungsunternehmen.
- Geheimhaltung
11.1. Die Parteien werden Informationen über die Angelegenheiten der jeweils anderen Partei -
etwa technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art -, die eine Partei ("bekannt
gebende Partei") der jeweils anderen Partei ("empfangende Partei") zugänglich macht oder
von denen die empfangende Partei bei Gelegenheit der Durchführung des Vertrages
Kenntnis erlangt (zusammen die "Bekanntgabe"), insbesondere Geschäfts- und
Marktstrategien, Informationen über Preisgestaltungen, Margen und Umsätze, Kundendaten,
Marketingpläne, Kooperationspartner, Beschaffungs- und Einkaufsbedingungen, sonstige
Finanz- und Geschäftsdaten (insgesamt "Vertrauliche Informationen" genannt), vertraulich
behandeln.
11.2. Die Parteien verpflichten sich, die Vertraulichen Informationen (a) ausschließlich zu dem
Zwecke der Erfüllung dieses Vertrages zu benutzen, (b) nur dann und insoweit zu
vervielfältigen, als es für diesen Zweck unbedingt erforderlich ist und (c) nicht Dritten
zugänglich zu machen, mit Ausnahme der jeweiligen Erfüllungsgehilfen der Parteien, soweit
deren Kenntnis für die Vertragserfüllung erforderlich ist.
11.3. Die empfangende Partei wird hinsichtlich der Geheimhaltung der Vertraulichen
Informationen zumindest diejenige Sorgfalt aufwenden und diejenigen Schutzmaßnahmen
treffen, welche sie zum Schutz eigener vertraulicher Informationen gleicher Art aufzuwenden
pflegt und mindestens die im Verkehr übliche Sorgfalt. Hierbei wird sie insbesondere
adäquate Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichen Informationen gegen unbefugte
Offenlegung, Vervielfältigung und Nutzung treffen.
11.4. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für solche Informationen, (i) die der
empfangenden Partei nachweislich bereits vor der Bekanntgabe bekannt waren sowie (ii) für
Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits offenkundig waren. Die
Verpflichtung gilt weiterhin nicht für Informationen, (i) von denen die empfangende Partei
nachweisen kann, dass sie diese Informationen nach Abschluss dieses Vertrages ohne eine
Verpflichtung zur Vertraulichkeit von einer dritten Partei erhalten hat, vorausgesetzt, dass
diese dritte Partei durch die Weitergabe der Informationen nicht ihrerseits eine gegenüber
der bekannt gebenden Partei bestehende Verpflichtung zur Vertraulichkeit verletzt hat,
sowie (ii) für Informationen, bezüglich derer die empfangende Partei nachweist, dass die
betreffende Information nach Abschluss des Vertrages ohne ihr Verschulden offenkundig
wurde. Ebenso gelten die Vertraulichkeitsverpflichtungen nicht für Informationen, die auf
Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen, rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung
oder behördlicher Anordnung bekannt gegeben werden müssen. Soweit rechtlich zulässig,
ist die zur Bekanntgabe verpflichtete Partei jedoch gehalten, die jeweils andere Partei vorab
bzw. unverzüglich über die Bekanntgabe zu unterrichten, und sich zu bemühen, die
Informationen nicht allgemein bekannt zu geben und eine entsprechende
Vertraulichkeitsvereinbarung abzuschließen.
11.5. Die Verpflichtungen gemäß dieser Ziff. 11 bestehen für die Laufzeit dieses Vertrages sowie
für weitere drei Jahre nach seiner Beendigung.
- Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung
12.1. Das zwischen PaketPLUS und dem Versandpartner bestehende Vertragsverhältnis über die
Teilnahme am PaketPLUS-Versandnetzwerk läuft auf unbestimmte Zeit.
12.2. Das Vertragsverhältnis kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum
Monatsende schriftlich gekündigt werden. Soweit im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Kündigung noch nicht oder nicht vollständig ausgeführte Einzelverträge über die Vermittlung
der Versendung von Werbemitteln bestehen, werden diese Einzelverträge noch gemäß
dieser AGB erfüllt.
- Sonstige Bestimmungen
13.1. Diese AGB und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien in Bezug auf den
Vertragsgegenstand unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts-übereinkommens (CISG). Ausschließlicher
Gerichtsstand für alle mit diesem Vertragsverhältnis und mit den darauf basierenden
Einzelverträgen im Zusammenhang stehenden Streitigkeiten, einschließlich über ihre
Wirksamkeit und auch in Bezug auf spätere änderungen und Ergänzungen, ist Berlin.
PaketPLUS ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Pflichten des
Versandpartners zu erheben.
13.2. Soweit gemäß dieser AGB für bestimmte Erklärungen die Schriftform erforderlich ist, genügt
für deren Einhaltung die übersendung entsprechender Erklärungen per Telefax oder per
Email an die von den Parteien angegebenen Telefaxnummern und Email-Adressen. Die
Aufhebung oder der Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis bedarf ebenfalls der
Schriftform. In Abweichung zu den vorstehenden zwei Sätzen ist jedoch eine Kündigung
dieses Vertrages schriftlich per Einschreiben zu übermitteln.
13.3. Die Parteien können ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis und den
Einzelverträgen nur mit der Zustimmung der jeweils anderen Partei an Dritte abtreten oder
übertragen. Unbeschadet des vorstehenden Satzes kann PaketPLUS jedoch ihre Rechte
und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis und den Einzelverträgen ganz oder teilweise
auf ein mit PaketPLUS im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen übertragen.
In diesem Fall haftet PaketPLUS subsidiär für die von PaketPLUS gegenüber dem
Versandpartner übernommenen Verpflichtungen.
13.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. § 139 BGB ist nicht
anwendbar. Die Parteien verpflichten sich, eine solche unwirksame Bestimmung durch eine
wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem entspricht, was die Parteien unter
Berücksichtigung des Vertragszwecks vereinbart hätten, wäre ihnen die Unwirksamkeit
dieser Bestimmung bei Vertragsschluss bekannt gewesen. Dies gilt entsprechend im Falle
von Regelungslücken.
13.5. PaketPLUS behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu
ändern. Die geänderten Bedingungen werden dem Versandpartner per Email spätestens
zwei Wochen vor ihrem Inkrafttreten zugesendet. Widerspricht der Versandpartner der
Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Email, gelten
die geänderten AGB als angenommen.
Stand: 01. Februar 2010